Gewässerunterhaltung
Krautung
Krautung der Gewässer II. Ordnung
Unter Krautung der Gewässer versteht man die Entnahme des Aufwuchses durch die Mahd der Sohle und der Böschungen. Diese Arbeiten werden durch Bagger mit entsprechend angebauten Mähkörben ausgeführt. Handkrautungen werden durch den Verband nur im Ausnahmefall – nach vorheriger Klärung der Kostenübernahme mit dem Verursacher – ausgeführt.
Seit Jahren werden durch unseren Verband – bei entsprechenden Grabenquerschnitten – die Gewässersohle und eine Böschung ganz und die andere Böschung nur zur Hälfte gemäht. Damit wird den naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Flora und Fauna im oberen Böschungsbereich Rechnung getragen werden.
Die Arbeiten an den Gewässern sind erforderlich, um den Abflussquerschnitt, der bei Ausbau der Gewässer geschaffen wurde, für Winterhochwasserereignisse frei zu halten. Da wir in den letzten Jahren vermehrt Starkniederschlagsereignisse im Sommer zu verzeichnen hatten, ist unser Verband wieder dazu übergegangen, eine zweimalige Mahd in einzelnen stark bewachsenen und gefällearmen Gewässerabschnitten durchzuführen. Dies betrifft hauptsächlich Gewässer, die unmittelbar zu Schöpfwerksanlagen laufen und damit den Schöpfwerksbetrieb maßgeblich bestimmen. Durch den Bewuchs staut sich das Wasser im Gewässer bis zu 0,50 m zusätzlich auf und verschärft bei entsprechenden Starkniederschlägen die Situation im Einzugsgebiet.
Durch die Krautung der Gewässer kann man jedoch nicht alle Schäden, die ein Hochwasserereignis mit sich bringt, verhindern. Die Gewässer in unserem landwirtschaftlich geprägten Gebiet sind für Wasserabflüsse ausgebaut worden, die alle 2, 5, 10 bzw. vereinzelt auch mal maximal alle 20 Jahre auftreten. Gleiches gilt für die Schöpfwerksanlagen. Durch die Schaffung/Ausbau von Infrastruktur, Erweiterung der bebauten Gebiete und veränderte klimatische Verhältnisse sind die Gewässer teilweise nicht mehr in der Lage, Hochwasser schadlos und zeitnah abzuführen.
Die Krautung der Gewässer beginnt bei einer zweimaligen Mahd meist Anfang/Mitte Juni. Im November wird dann die 2. Mahd ausgeführt. Bei Gewässern, die nur einmal gekrautet werden müssen, beginnt die Mahd Mitte August. Die Termine variieren größtenteils je nach Erntefortschritt.
Denn nur wenn die Fahrtrasse an den Gewässern zum größten Teil frei ist, ist ein „ungestörtes“ Fahren möglich. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen zu Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Dazu zählt insbesondere, dass Grundstückseigentümer, die Anlieger bzw. Hinterlieger eines Gewässers sind, alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung erschwert oder gar unmöglich macht.
Die fast 600 km offenen Gewässer im Verbandsgebiet werden zu mehr als 80 % jährlich mindestens einmal gekrautet. Dies soll in einem immer kürzer werdenden Zeitfenster stattfinden, um den naturschutzrechtlichen Forderungen gerecht zu werden. Technisch ist dies kaum noch zu bewältigen, da es nur noch wenige Firmen gibt, die diese saisonal begrenzten Arbeiten anbieten. Artenschutzrechtliche Vorgaben verschärfen den Aufwand bei der Unterhaltung und damit die dabei dem Verband entstehenden Kosten.
Unterhaltung von Deichen und Dämmen
Deiche
Definition
Deiche sind wasserbauliche Schutzbauwerke, die als künstlich aufgeschüttete Dämme längsseitig von Flussläufen oder dem Meeresufer liegen und tiefer liegende Geländeflächen vor natürlichen Hochwasserereignissen schützen sollen (geschützte Flächen = Vorteilsflächen). Ein Deich steht nicht wie ein Damm unter ständiger Belastung (Wasserdruck, Durchströmung), sondern nur zum Zeitpunkt der Hochwasserereignisse bzw. Sturmfluten, wenn der Fluss über die Ufer tritt bzw. der Meeresspiegel kurzzeitig ansteigt.
Zuständigkeiten
In unserem Bundesland obliegt den Wasser- und Bodenverbänden gemäß § 73 LWaG MV die Unterhaltung der Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, die nicht gemäß Anlage 2 zum LWaG als Landesschutzdeiche deklariert wurden. Letztere werden durch das Land selbst unterhalten.
Finanzierung der Unterhaltungskosten
Diese geschützten Flächen werden in der Beitragsberechnung als Vorteilsflächen bezeichnet und den Mitgliedern mittels Beitrag auferlegt. Die Mitgliedsgemeinden wiederum legen diese Beiträge auf die bevorteilten Grundstückseigentümer mittels Gebührenbescheid um.
Unterhaltungsumfang
Der Unterhaltungsumfang ist in § 72 LWaG MV für Deiche geregelt. Die Deichanlagen sind im bisherigen Umfang zu festigen, zu sichern und wiederherzustellen. Eine Erhöhung der Anlagen stellt einen Ausbau dar.
Verbote
Zum Schutz der Deiche gibt es in § 74 LWaG einen Verbotskatalog. Dieser bezieht sich auch auf einen 3 m Schutzstreifen am Deichfuß. Bei Verstößen enthält das Gesetz in § 134 entsprechende Bußgeldbestimmungen.
Über Ausnahmen vom Verbot entscheidet auf Antrag die zuständige Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern – Rügen.
Im küstennahen Bereich hat unser Verband neben der klassischen Gewässer- und Deichunterhaltung auch Aufgaben im Küstenschutz zu erfüllen. Diese beschränken sich jedoch gemäß § 83 Abs. 3 LWaG MV auf Deiche, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen.
Die Deichanlagen, die sich in der Unterhaltung unseres Verbandes befinden, sind als Verzeichnis dieser Seite beigefügt.
Dämme
Definition
Dämme sind künstlich errichtete Wälle, vergleichbar mit Deichen. Im Gegensatz zu Deichen befinden sich Dämme meist an einem künstlich angestauten Gewässer. Sie dienen dem Anstau selbst bzw. der gezielten Begrenzung des angestauten Gewässers. Durch den Anstau erfolgt eine ständige Belastung des Dammes durch Wasserdruck bzw. Durchströmung. Da hier durch den künstlichen Anstau der Schutz angrenzender Flächen erforderlich wird, ist hier die Wasserfläche selbst als Vorteilsfläche zu definieren.
Zuständigkeiten
Im Zuge der Erteilung von Staurechten ist hier auch die Zuordnung der Anlagen erforderlich. Dies kann nur durch die zuständige Wasserbehörde erfolgen. Im Verbandsgebiet befinden sich 2 Gewässer (Borgwallsee, Krummenhagener See) und eine Speicheranlage (Speicher Prohn), die mittels eines bzw. mehrerer Dämme in ihrer Ausdehnung künstlich geschaffen bzw. gehalten werden.
Finanzierung der Unterhaltungskosten
Dieser geänderte Schutzstatus hat erhebliche Auswirkungen auf die Bestimmung des Vorteilsnehmers und damit auf die Umlage des Unterhaltungsbeitrages für diese Anlagen. Solange im Zuge der Vergabe der Staurechte keine anderen Entscheidungen getroffen werden, werden die Eigentümer der Wasserflächen durch den Verband direkt veranlagt.
Unterhaltungsumfang und Verbote
Wenn es in den Staurechten keine weiteren Regelungen gibt, gilt der Unterhaltungsumfang und Verbotskatalog für Deiche (§§ 72 und 74 LWaG MV).
Schöpfwerke
Was wäre unser Küstengebiet ohne Schöpfwerke!
Durch den Wasser- und Bodenverband „Barthe/Küste“ werden derzeit 19 Schöpfwerke unterhalten. Das durch diese Anlagen (Standortkarte PDF) künstlich zu entwässernde Einzugsgebiet (PDF) umfasst ca. 20.000 ha, das sind fast 1/3 des gesamten Verbandsgebietes. Die Errichtung der Schöpfwerke erfolgte zum größten Teil im Zuge der Errichtung von Küstenschutzanlagen und der Komplexmelioration. Dadurch wurden der Schutz und gleichzeitig die intensive Entwässerung von hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächen auch unter dem Meeresspiegel realisiert. An die entstandenen Entwässerungssysteme erfolgte ab der 90-iger Jahr, vermehrt der Anschluss von Ortsentwässerungen, die sich nicht nur auf Regenwasserableitungen begrenzten, sondern vermehrt auch den Anschluss vollbiologischer Kleinkläranlagen betraf. Der Grund dafür waren die zur Versickerung nicht geeigneten Bodenverhältnisse und die meist fehlende Vorflut im Bereich der Bebauungen.
Der Betrieb der Anlagen, die meist aus den 60-iger und 70-iger Jahren stammen, wird in der Zukunft durch erforderliche Rekonstruktionen sehr kostenintensiv werden.
Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch von insgesamt 620 000 kWh/Jahr, belaufen sich die Energiekosten derzeit bereits auf ca. 110 000 €, die durch die „Bevorteilten“ zu tragen sind. Die vergangenen „nassen Jahre“ ließen den Energieverbrauch auch mal auf 1,2 Mio kWh im Jahr steigen. Bei ständig steigenden Energiepreisen hat dies erhebliche Auswirkungen auf die jährlichen Hebesätze für die Schöpfwerksanlagen.
Das bedeutet, dass alle Kosten, die bei dem jeweiligen Schöpfwerk im Rahmen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit anfallen, entsprechend seinem Einzugsgebiet auf die betroffenen Mitglieder als Beitrag (Ermittlung eines Hebesatzes in €/ha) umgelegt werden. Durch die Mitgliedsgemeinden wiederum erfolgt die Umlage auf die Grundstückseigentümer entsprechend ihrer Gebührensatzungen.
Durch das Landwirtschafts- und Umweltministerium unseres Landes wurde der Fördermittelanteil für die Schöpfwerksunterhaltung kontinuierlich von 100 % im Jahre 1992 vor 10 Jahren auf 0 % zusammengestrichen.
Grundsätzlich geht die Landesregierung davon aus, dass Moorstandorte renaturiert und nicht weiter mittels Subventionierung entwässert werden sollen. Eine solche Pauschalisierung kann jedoch nicht hingenommen werden. Durch den Schöpfwerksbetrieb in unserem Verbandsgebiet werden nicht, wie meist angenommen, hauptsächlich Moorstandorte entwässert. Die Schöpfwerksanlagen dienen neben der Entwässerung landwirtschaftlicher mineralischer Nutzflächen auch der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen von Ortslagen, der Infrastruktur und der Abführung des Wassers nach Hochwasserereignissen und Sturmfluten.
Ein Weiterbetrieb ist daher größtenteils unumgänglich, wenn man die Kulturlandschaft an unserer Küste erhalten möchte.
Unser Verband hat bereits früh begonnen, die Schöpfwerksanlagen zu modernisieren.
Folgende Schöpfwerke, die unmittelbar bebaute Flächen schützen, wurden seit 1995 vollständig bzw. teilweise rekonstruiert:
- Schöpfwerk Parow
- Schöpfwerk Planbek
- Schöpfwerk Prohn
- Schöpfwerk Groß Kordshagen
- Schöpfwerk Barth – Borgwall
- Schöpfwerk Barth – Zuckerfabrik (Errichtung einer Rechenreinigungsanlage)
- Schöpfwerk Barth – Mast (Errichtung einer Rechenreinigungsanlage)
- Schöpfwerk Nisdorf
- Schöpfwerk Barth – Mast
Nachfolgende Schöpfwerke werden aufgrund ihrer Bedeutung für die Entwässerung in der Zukunft rekonstruiert werden müssen.
Schöpfwerk Barth – Zuckerfabrik
Grundräumung
Bedarfsweise Grundräumung der Gewässer II. Ordnung
Grundräumungen sind in den Gewässern immer dann erforderlich, wenn die Gewässersohle sich durch angeschwemmtes Sediment soweit erhöht hat, dass der erforderliche Abflussquerschnitt nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht – so die blanke Theorie!
In der Praxis sieht es so aus, dass Grundräumungen meist dann erforderlich werden, wenn an verrohrten Gewässern Reparaturarbeiten notwendig werden. Das zuvor aufgenommene Bodenmaterial (Trichterbildungen – siehe Foto Rohrleitungsinstandsetzung) wird dann im unterhalb liegenden offenen Gewässerabschnitt abgelagert und muss dort entnommen werden. Auch Böschungsabbrüche und Wildtritt führen zu einer vermehrten Ablagerung im Unterlauf der Gewässer. Auch bei Hochwasserereignissen ist ein erhöhter Sedimenttransport zu verzeichnen, der noch Jahre später vermehrt Grundräumungsarbeiten erforderlich macht.
Spätestens wenn oberhalb im Gewässer (in Fließrichtung betrachtet) befindliche Durchlässe und Drainageeinläufe sich im Rückstau befinden, ist die Entnahme des Sedimentes erforderlich.
Durch eine aus artenschutzrechtlichen Vorgaben veränderte Krautung der Gewässer, nämlich durch Verbleib des Aufwuchses in der Sohle bis zu einer Höhe von 10 bzw. 20 cm, wird es in den meist gefällearmen Gewässerabschnitten zu einer vermehrten breitflächigen Ablagerung von Sedimenten kommen, so dass es entweder zu einer tolerierten Anhebung der Gewässersohle kommen wird oder aber zu vermehrten umfangreicheren Grundräumungsarbeiten. Bei der Veränderung der Gewässersohle durch Sedimenteintrag ist jedoch zu beachten, dass die Gewässer in unserem gefällearmen Gebiet nicht für solche Änderungen konzipiert wurden. Durch diese Ablagerungen kommt es zu einer Veränderung des Gewässerprofiles, was nachteilige Auswirkungen auf die oberhalb liegenden Flächen in der Zukunft nicht ausschließt. Auf Grund des bisher hohen Krautungsumfanges reduzierte sich die Grundräumung in unserem Verbandsgebiet bisher auf ein Minimum und ist meist nur in den genannten Havariefällen bzw. alle 10 Jahre notwendig.
Die Grundräumungsarbeiten werden im Rahmen der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes durch den Verband geplant und bei der zuständigen unteren Wasser- und Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt. Vermehrte Sandeinträge nach Rohrleitungsdefekten werden unverzüglich entfernt.
Rohrleitungsinstandsetzung
Instandsetzung von verrohrten Gewässerabschnitten
Es fängt meist ganz harmlos an – ein Trichter auf dem Acker, eine Bodenabsenkung im Garten – verrohrte Gewässerläufe sind ein Segen und Fluch zugleich!
Einerseits ist die Nutzung der angrenzenden bzw. darüber liegenden Flächen über Jahrzehnte kaum eingeschränkt. Aber andererseits ist dies eine trügerische Ruhe. Wenn es nämlich zum Reparaturfall kommt, dann bleibt nichts mehr, wie es war. Gerade in bebauten Gebieten ist die Freimachung der Gewässertrasse größtenteils mit viel Ärger verbunden.
Bereits seit dem 19. Jahrhundert wurde breitflächig Entwässerung betrieben, vorhandene offene Gewässer vertieft und zur besseren Bewirtschaftung der Flächen zum Großteil verrohrt. Im Bereich von bebauten Gebieten erfolgte die Verrohrung zur besseren Bebauung – und so hat unser Verband in den Gemeinden sehr unterschiedliche Rohrleitungsanteile.
Der Durchschnitt im Verbandsgebiet liegt bei 33 %, das sind fast 180 km.
Die Unterhaltung von verrohrten Gewässerabschnitten obliegt, wenn es Gewässer II. Ordnung sind, dem Wasser- und Bodenverband. Um den jährlich steigenden Unterhaltungsaufwand finanzieren zu können, ist unser Verband schon vor 10 Jahren den Weg gegangen, im Rahmen der Beitragshebung einen zusätzlichen Rohrleitungszuschlag von jedem Mitglied zu heben. Näheres dazu regelt die Verbandssatzung.
Als betroffener Grundstückseigentümer hat man im Rahmen der Gewässerunterhaltung genau dieselben Duldungspflichten zu beachten, wie Grundstückseigentümer an offenen Gewässerabschnitten. Je nach Dimension und Tiefenlage der Leitung bedarf es der einzelnen Festlegung des Unterhaltungsstreifens (Arbeitsstreifen) durch den Verband.
Fachlich zieht unser Verband dabei zur Beurteilung des Unterhaltungsstreifens das technische Regelwerk des DVGW (Arbeitsblatt W 400) für Wasserverteilungsanlagen heran. Danach gelten für verrohrte Gewässerabschnitte nachfolgende Regeln bei der Unterhaltung und Planung.
Arbeitsstreifen in nicht bewaldeten Gebieten, außerhalb der Bebauung:
Rohrdimensionen DN 200 – 400
- Rohrgrabentiefe bis 3 m = 16 m Arbeitsstreifenbreite
- Rohrgrabentiefe tiefer 3 m = 18 m Arbeitsstreifenbreite
Rohrdimension DN 400 – 600
- Rohrgrabentiefe bis 3 m = 18 m Arbeitsstreifenbreite
- Rohrgrabentiefe tiefer 3 m = 20 m Arbeitsstreifenbreite
Rohrdimension DN 600 – 1200
- Rohrgrabentiefe bis 3 m = 20 m Arbeitsstreifenbreite
- Rohrgrabentiefe tiefer 3 m = 22 m Arbeitsstreifenbreite
Arbeitsstreifen dienen der einwandfreien Durchführung der Bauarbeiten. Die Breite des Arbeitsstreifens ist neben der Grabenbreite und Grabentiefe auch von der Bauweise und dem eingesetzten Rohrmaterial abhängig. Daher bedarf es immer einer Einzelfallprüfung!
Holzung
Holzungen in und an den Gewässern zur Sicherung des Abflussquerschnittes und von Gewässerrandstreifen für die Befahrung mit Unterhaltungstechnik
Die Holzung – oder auch Gehölzpflege genannt – zählt, neben der Krautung und bedarfsweiser Grundräumung, zu den wichtigsten Arbeiten an und in den Gewässern. Dies ist umso wichtiger, wenn die Krautung der Gewässerabschnitte nicht jedes Jahr erfolgen muss, denn dann kommt es hier zu einem vermehrten Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern im Böschungs- und Uferbereich, so dass nach spätestens 3 Jahren erfahrungsgemäß eine maschinelle Krautung nur noch nach vorheriger Entnahme des Holzaufwuchses durchgeführt werden kann.
In Waldbereichen, in denen auf Grund der vorherrschenden Beschattung an den Gewässern meist nicht gekrautet, sondern bei Bedarf Grundräumungen ausgeführt werden müssen, ist ein vermehrter Aufwuchs zu verzeichnen. Das Freiräumen der Unterhaltungstrasse ist hier zwingende Voraussetzung um Grundräumungsarbeiten ausführen zu können. Hier wird daher mit der jeweils zuständigen Forstverwaltung abgestimmt, ab wann die Trasse zur Befahrung zur Verfügung stehen muss.
Probleme gibt es meist auch im Bereich von Waldrändern. Befindet sich dort ein Gewässer II. Ordnung, so besteht immer die Gefahr, dass der Wald in bzw. über den Graben „wächst“. Hier einen „verschleppten“ Rückschnitt des Waldes durchführen zu lassen, ist auf Grund gesetzlicher Regelungen im Waldgesetz fast unmöglich. Es empfiehlt sich daher hier die Waldrandpflege als Eigentümer der angrenzenden Nutzflächen vom Waldeigentümer permanent einzufordern.
Ein weiteres Problem stellt der Windbruch dar. Da grundsätzlich der Eigentümer der Bäume verantwortlich ist den Windbruch zu beseitigen, ist es für den Verband oftmals schwer vor Ort einzuschätzen, auf welchem Flurstück sich die Wurzel des Baumes befindet. Hier ist ebenfalls eine intensive Zusammenarbeit mit der staatlichen und der privaten Forstverwaltung erforderlich, um schnell und unbürokratisch die Abflusshindernisse aus den Gewässern und von den Fahrstreifen beseitigen zu lassen.
Hochwasser
Hochwasser in Gewässern II. Ordnung
Die Gefahren die von Hochwasserereignissen ausgehen sind so alt wie die Menschheit selbst. Man kann sie in unserer Kulturlandschaft nicht verhindern und ihnen auch nur in begrenztem Umfange begegnen.
Die Starkniederschläge in den letzten Jahren, die sich 2011 sehr großflächig ausprägten, haben gezeigt, dass man eine schadlose Ableitung nicht für jedes Hochwasserereignis absichern kann, lediglich die zeitliche Dauer der Überschwemmungen können maßgeblich, insbesondere durch Gewässerunterhaltungsarbeiten, beeinflusst werden.
Die Gewässer, die Hochwasserschutzanlagen (Deiche) und Anlagen zur Wasserabführung (Schöpfwerke) wurden für bestimmte Hochwasserereignisse und Nutzungen konzipiert. Dabei spielte bei der Planung in den 60-iger und 70-iger Jahren die Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen eine vordergründige Rolle. Gemäß damals geltender TGL-Vorschriften wurden z.B. Ausbaugrößen grundsätzlich nach zu schützenden Objekten vorgeschrieben. Für den Vorflutausbau galten z.B. nachfolgende Hochwasserwiederkehrsintervalle in Jahren:
- für Grünland ein HQ 2 – 10
- für Ackerland ein HQ 5 – 25
- für Landstraßen Autobahnen ein HQ 25 – 50
- für kleine Wohnansiedlungen ein HQ 50 – 100
Durch die veränderte Nutzung der Flächen in den Einzugsgebieten von Schöpfwerksanlagen, Gewässern und Schutzflächen von Deichanlagen, wie z.B. durch Schaffung bzw. Ausbau von Straßen und Wegen, Errichtung neuer Baugebiete bzw. Verdichtung vorhandener Bebauungen, erhöhte sich ab Anfang der 90-iger Jahre der Entwässerungs- bzw. Schutzanspruch in den Gebieten.
Der Ausbau bzw. die Anpassung der Gewässer und Anlagen an die neuen Abflussparameter fanden meist nicht statt. Die Gewässer werden nun neben den klimatischen Veränderungen, mit „Fremdwasser“ konfrontiert, die bei der Planung und Bau der Gewässer und Anlagen keine Rolle gespielt haben.
Überflutungen und Schäden nach Hochwasserereignissen immer gleich auf die fehlende oder unzureichende Gewässerunterhaltung zu schieben, ist nicht der richtige Weg.
Gemeinsam mit den Gemeinden als gewässerausbaupflichtige Körperschaften, sollten nach Hochwasserereignissen die Gefahrenpunkte lokalisiert und Strategien entwickelt werden, wie im Rahmen einer intensiveren Gewässerunterhaltung oder durch Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen, das Schadenspotenzial zukünftig minimiert werden kann.
Denkbar wären zur Entschärfung der Abflusssituationen z.B.:
- die Schaffung/Nutzung von Flutungsräumen außerhalb von Bebauungen,
- die Schaffung von Verwallungen/Mulden um Bebauungen in Hanglagen zum Schutz vor wild abfließenden Wasser (ohne Verschärfung der Abflusssituation für Ober- oder Unterlieger)
- die Schaffung von leichten Verwallungen um Bebauungen herum bzw. an Gewässern zum Schutz vor übertretenden Wasser
- die Schaffung von Auffang-/Speicherflächen außerhalb von Bebauungen und Überleitung des wild abfließenden Wassers zu einen Gewässer
- die Entrohrung von Gewässern (bis maximal 2,5 m Tiefe)
- die zweimalige Krautung von Schöpfwerksgräben,
- die Erhöhung der Pumpkapazitäten an Schöpfwerksanlagen
Welche Maßnahmen zu ergreifen bzw. langfristig zu planen und umzusetzen sind, sollte immer gemeinsam mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband, den betroffenen Gemeinden, den Landnutzern und der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen.
Oftmals helfen bereits kleinere Maßnahmen wie z.B. die Schaffung von Mulden oder kleinen Verwallungen bereits sehr effektiv gegen übertretendes Wasser – ohne gleich große Baumaßnahmen zu planen. Wichtig ist dabei jedoch gemeinsam einen Maßnahmeplan zu entwickeln!


























