Unser Verband – Aufgaben, Finanzierung und Satzung
Unser Verband ist einer von insgesamt 28 Gewässerunterhaltungsverbänden in unserem Land mit Sitz in der Hansestadt Stralsund. Neben der Unterhaltung der offenen und verrohrten Gewässer obliegt unserem Verband auf Grund seiner Küstennähe, auch die Unterhaltung von Schöpfwerken und landwirtschaftlichen Schutzdeichen. Eine Besonderheit bei uns stellt die Unterhaltung von Dämmen dar, die einzig und alleine dem Anstau von Gewässern II. Ordnung und damit dem Erhalt einer vergrößerten/künstlichen Wasserfläche dienen.
Finanziert wird die Erfüllung der gesetzlich definierten Unterhaltungsaufgaben ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder, wobei es dabei bei der Berechnung und Erhebung einige Unterschiede gibt.
Gewässerunterhaltung
Die Finanzierung der Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung erfolgt aus dem allgemeinen Beitrag – näheres dazu regelt die Verbandssatzung. Zur Gewässerunterhaltung zählen insbesondere die Gewässerkrautung, die bedarfsgerechte Grundräumung offener Gewässerabschnitte und die Reparatur kleinerer verrohrter Gewässerabschnitte. Dieser Unterhaltungsbeitrag wird für jedes Mitglied, unabhängig von tatsächlich ausgeführten Unterhaltungsarbeiten, ausschließlich nach Flächengröße, Nutzungsarten und jeweiliger Gewässerdichte in der Gemeinde berechnet – es gilt dabei das sogenannte Solidarprinzip unter den Mitgliedern.
Schöpfwerksunterhaltung
Für jedes Schöpfwerk wird das sogenannte Einzugsgebiet bestimmt, von dem das Wasser dem Schöpfwerk zufließt und mittels Pumpbetrieb entwässert wird. Der damit verbundene Aufwand, wie z. B. der Energieaufwand, der Unterhaltungs- und Reparaturaufwand, werden nur den Verbandsmitgliedern auferlegt, die – wie bereits ausgeführt – im Einzugsgebiet des jeweiligen Schöpfwerkes liegen. Es zahlen somit nur die, die einen Vorteil vom Bestand, dem Betrieb der Anlage haben bzw. Kosten verursachen. Es wird ein jährlicher Hebesatz in €/BE für jedes Schöpfwerk bestimmt, der von der Verbandsversammlung mit dem Haushaltsplan beschlossen und dann auf die betroffenen Mitgliedsgemeinden und dinglichen Mitglieder (grundsteuerbefreite Grundstückseigentümer) umgelegt wird.
Die allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung der Vorteilsflächen sind im Wasserverbandsrecht und in der Satzung unseres Verbandes geregelt. Bei Schöpfwerksanlagen ist neben dem jeweiligen Niederschlagseinzugsgebietes ab 01.01.2024 auch die jeweilige Nutzungsart der einzelnen Flächen relevant bei der Beitragsumlage. Von den insgesamt ca. 66.000 ha Verbandsfläche zählen danach ca. 20.000 ha als Vorteilsfläche von Schöpfwerken.
Deich- und Dammunterhaltung
Die landwirtschaftlichen Deiche an der Küste schützen Flächen, die unterhalb einer Höhenlinie von 2,0 m HN liegen vor Sturmfluten bzw. Hochwasser. Diese geschützten Flächen werden zur Finanzierung der Unterhaltung der Deiche ermittelt und genau wie bei der Schöpfwerksumlage auf die betroffenen Mitgliedsgemeinden und dinglichen Mittglieder mittels Beitragsbescheid umgelegt.
Bei den Dämmen wird als bevorteilte Fläche die (angestaute) Wasserfläche zur Beitragshebung herangezogen.
Reparaturen an verrohrten Gewässerläufen
In den letzten Jahren hat unser Verband vermehrt Probleme bei der Sicherung des Durchflusses im Bereich verrohrter Gewässer. Da unser Gewässerbestand zu einem Drittel verrohrt ist und Zuwendungen des Landes für Unterhaltungsarbeiten seit 10 Jahren nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden, stand unser Verband vor der Entscheidung, wie in Zukunft die umfangreichen Rohrleitungsreparaturen finanziert werden können. Die im Landeswassergesetz gewünscht und durch Fördermittel anteilig finanzierte Rückführung solcher Gewässerstrecken in einen naturnahen Zustand wird für den überwiegenden Teil der verrohrten Gewässer in unserem Verbandsgebiet auf Grund der Tiefenlage der Gewässer und der Bodenverhältnisse nicht möglich sein.
Die Tiefenlage variiert bei uns zwischen 2-8 m unter Gelände. Alleine der bei einer Öffnung des Gewässers zu erwartende Flächenverlust bei einer Sohltiefe von 2-2,5 m beträgt 15 – 20 m, dies ist durch die Grundstückseigentümer kaum hinnehmbar. Von den dann noch zu erwartenden Einschränkungen in der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ganz zu schweigen. In besiedelten Gebieten entstehen dann zusätzliche Probleme bei der Verkehrssicherung und der Abfallbeseitigung.
Für die Sicherung der Vorflut auch im Bereich von verrohrten Gewässerabschnitten wird daher durch unseren Verband ein sogenannter zusätzlicher Rohrleitungszuschlag von den Verbandsmitglied erhoben. Dieser berechnet sich nach der verrohrten Gewässerlänge im jeweiligen Gemeindegebiet. Dies ist jedoch nur ein Notgroschen, um mehr als nur „Notoperationen“ an den verrohrten Gewässern ausführen zu können. Der Erhalt des Wasserabflusses als vordringlichste Aufgabe der Verbände hat nicht nur erhebliche Bedeutung für die landwirtschaftlichen Nutzflächen und besiedelte Bereiche, sondern auch für den in den letzten Jahren immer weiter fortschreitenden Ausbau der Infrastruktur.
Gewässerausbau als freiwillige Aufgabe
Grundsätzlich ist in Mecklenburg – Vorpommern der Gewässerausbau den Gemeinden gesetzlich zugewiesen worden. Zur Aufgabenerfüllung können sich die Gemeinden eines Wasser- und Bodenverbandes bedienen. In unserer Satzung sind die damit verbundenen Formalien festgeschrieben. Dazu zählt ein jeweiliger Beschluss des Vorstandes und der Verbandsversammlung zur Umsetzung des Projektes und die Sicherstellung der 100 % – igen Finanzierung des Vorhabens. Jede Maßnahme wird somit einzeln durch den Vorstand zu betrachten sein.
Verbandsgründung und gesetzliche Aufgaben
Die Wasser- und Bodenverbände in MV wurden im Zuge der Neuordnung der Wasserwirtschaft per Gesetz 1992 gegründet. Es besteht eine gesetzlich fixierte Zwangsmitgliedschaft in den Verbänden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde ihnen die Aufgabe der Gewässerunterhaltung an den Gewässern II. Ordnung und den dazugehörigen Anlagen übertragen. Die vom Land zu unterhaltenden Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage 2 zum Landeswassergesetz (LWaG MV) festgeschrieben. Damit obliegt den Verbänden im Land die Unterhaltung von 95 % der Fließgewässer. Neben der Gewässerunterhaltung wurde den Verbänden auch die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Schutzdeiche zugewiesen. Grundsätzlich besteht per Gesetz kein Rechtsanspruch auf Gewässerunterhaltung, d.h. die Gewässerunterhaltung ist von Einzelnen nicht einforderbar. Art und Umfang der Unterhaltungsarbeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die durch die zuständige untere Wasserbehörde im Streitfall, näher bestimmt werden kann. Der § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert den Begriff der Gewässerunterhaltung näher, danach ist die Pflege und Entwicklung der Gewässer eine öffentliche Verpflichtung.
Bei der Gewässerunterhaltung müssen insbesondere die Ziele der WRRL beachtet werden – die Unterhaltungsarbeiten dürfen diese nicht gefährden. Auch der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen und das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben
Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewässerunterhaltung lässt sich erahnen, dass nicht nur die Einhaltung bzw. Berücksichtigung der Vorgaben ein schier unlösbares Problem für die Verbände darstellen, sondern auch deren Umsetzung und Finanzierung! Hier treffen zwei Bundesgesetzte aufeinander, nämlich das Wasserhaushalts- und das Wasserverbandsrecht (WHG, WVG).
Das 2009 neu geschaffene WHG beinhaltet eine Vielzahl ökologisierter Überprägungen des Unterhaltungsbegriffes, was dazu führt, dass man Gewässerausbau kaum noch von der Gewässerunterhaltung unterscheiden kann.
Gewässerausbau zählt jedoch nicht zu den Pflichtaufgaben der Verbände – hier zeichnen die Gemeinden im Land verantwortlich. Diese rechtlich nicht mehr sauber definierte Abgrenzung bringt auch die ausschließlich beitragsfinanzierte Gewässerunterhaltung nach dem WVG ins Wanken. Die ehemals bestehenden klaren Grenzen zwischen „erhaltender Unterhaltung“ und dem „gestaltenden Ausbau“ (Kommentar zum WHG, 10. Auflage Rd.31 zu § 67) existiert nicht mehr – durch die Begriffe „Pflege und Entwicklung“ verschwimmen diese Grenzen!
Auf der einen Seite ist der Wasser- und Bodenverband verpflichtet die gesetzlichen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen, anderseits können die Mitgliedsbeiträge dafür nicht uneingeschränkt genutzt werden, da deren Verwendung als „Zwangsabgabe“ gesetzlichen Begrenzungen unterliegt.